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Online Vertragsbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Maschinenfabrik Reinhausen GmbH


I. Allgemeine Bestimmungen
  1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen ist die Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden, der MASCHINENFABRIK REINHAUSEN GmbH (im Folgenden: MR), einschließlich Ergänzungen in Textform maßgeblich.
  2. Unsere Lieferungen oder Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Online Vertragsbedingungen („Vertragsbedingungen“), die nur gelten, wenn der Besteller ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese Vertragsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages und etwaiger Nachträge. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen oder Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, es sei denn, MR selbst legt andere Vertragsbedingungenzugrunde. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie von MR ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Sie verpflichten MR ohne ausdrückliches schriftliches Anerkenntnis auch dann nicht, wenn sie in der Bestellung genannt sind und MR ihnen nicht widerspricht. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Vertragsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  3. Die auf der Website stehenden Informationen bzw. übersandten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht durch MR ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich MR seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von MR Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag MR nicht erteilt wird, unverzüglich zu vernichten bzw. zu löschen.
  4. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.
  5. Der Besteller hat es zu unterlassen, selbst oder durch Dritte in irgendeiner Weise Unterlagen wirtschaftlich zu verwerten und/oder Lieferungen und Leistungen nachzubilden oder nachzuentwickeln (insbesondere durch „Reverse Engineering“).
  6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  7. Der Besteller stimmt der elektronischen Kommunikation im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss und der Vertragsdurchführung zu. Wir sind nicht zur elektronischen Kommunikation verpflichtet, auch dann nicht, wenn wir sie selbst bereits genutzt haben.

II. Vertragsschluss
  1. Die Angebote von MR sind freibleibend und unverbindlich. MR behält sich vor, Ware, Preise und sonstige Bedingungen vor Vertragsschluss zu ändern.
  2. Die Bestellung bzw. der Auftrag wird durch das Anklicken des „Zahlungspflichtig bestellen“-Buttons aufgegeben und gilt als verbindliches Angebot. Vor der Abgabe des Angebotes bzw. der bindenden Bestellung wird die Angaben des Bestellers innerhalb einer Bestellmaske angezeigt; dem Besteller obliegt es, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.
  3. Der Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn MR die Bestellung bzw. den Auftrag durch eine gesonderte Auftragsbestätigung per E-Mail oder Auslieferung der Ware annimmt. Unmittelbar nach Absenden der Bestellung erhält der Besteller eine Bestellbestätigung. Die Bestellbestätigung stellt keine Auftragsbestätigung und keine Vertragsannahme dar. MR ist berechtigt, den Auftrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang anzunehmen.
  4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Jede zwischen MR und dem Besteller getroffene Vereinbarung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie in Textform vereinbart wird. Mündliche Nebenabreden vor, bei und/oder nach Vertragsschluss bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch MR.
  5. MR weist darauf hin, dass mit der Erbringung von Lieferungen betrauten Angestellten oder Vertreter nicht befugt sind, mündliche Nebenabreden zu geben, die über den Inhalt bereits getroffener Vereinbarungen hinausgehen. Dementsprechend bedürfen derartige telefonische oder mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertreter zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung in Textform.

III. Vertragsbestandteile und Geltungsreihenfolge
  1. Zeitpunkt, Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen, werden durch
    - die Bestellung des Kunden und die Auftragsbestätigung durch MR („Vertrag“), und
    - diese Vertragsbedingungen
    festgelegt.
  2. Bei Widersprüchen der Regelungen gelten die zuerst genannten Bestimmungen vorrangig vor den nachfolgenden Bestimmungen.
  3. MR speichert bei Vertragsschluss den Vertrag ab. MR übersendet die Bestelldaten und diese Vertragsbedingungen dem Besteller in Textform zu. Die Vertragsbedingungen sind jederzeit auf der Website von MR abrufbar.
  4. Die Verträge mit dem Besteller werden ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache geschlossen, abhängig davon, ob der Besteller die Bestellung über die deutschsprachige oder englischsprachige Seite des Online-Shops abgibt. Erfolgt die Bestellung des Bestellers über die deutschsprachige Website, ist dementsprechend ausschließlich die deutsche Version dieser Vertragsbedingungen maßgeblich. Erfolgt die Bestellung über die englischsprachige Website, ist ausschließlich die englische Version der Vertragsbedingungen maßgeblich. Englischsprachigen Begriffen, denen die entsprechenden deutschen Begriffe beigefügt sind, kommt stets die Bedeutung des jeweiligen deutschen Begriffs zu.
  5. MR hat sich folgenden Verhaltenskodizes unterworfen: Code of Conduct der Reinhausen Gruppe (V3 – 04/2021)

IV. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Der Besteller trägt die Transportkosten ab Lager. Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.
  3. Die Zahlungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum und Lieferung, bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle MR, zu leisten, sofern nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind. MR ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen; einen entsprechenden Vorbehalt erklärt MR spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  4. Der Besteller stimmt der elektronischen Übermittlung von Rechnungen zu. MR kann Rechnungen auch auf Papier übermitteln.
  5. Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungsfrist kann MR Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz sowie zusätzlich eine Verzugspauschale i.H.v. 40 Euro verlangen. Die Verzugspauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in den Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. MR behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig. MR stehen die Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im vollen gesetzlichen Umfang zu. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers insbesondere gemäß Art. IX Nr. 4 dieser Vertragsbedingungen unberührt.
V. Eigentumsvorbehalt
  1. Die Gegenstände der Lieferungen („Vorbehaltsware“) bleiben Eigentum von MR bis zur Erfüllung sämtlicher MR gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die MR zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird MR auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn der Wiederverkäufer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Die Weiterveräußerungsbefugnis kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch MR widerrufen werden. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, oder anderen begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers.
  3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller MR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller MR unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MR zum Rücktritt und/oder zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt von MR; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch MR liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, MR hat dies ausdrücklich erklärt.

VI. Fristen für Lieferungen; Verzug
  1. Lieferzeiten sind nur annähernde Richtwerte und daher nicht verbindlich. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn MR die Verzögerung zu vertreten hat. MR wird den Besteller hierüber unverzüglich informieren.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien/Pandemien, Störung der weltweiten Lieferketten oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. MR wird den Besteller hierüber unverzüglich informieren.
  3. Erhält MR trotz des vorherigen Abschlusses und unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Liefergegenstand nicht, ist MR berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten. MR wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstands informieren und, sofern MR deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Besteller steht nach der Information durch MR das Rücktrittsrecht zu. MR wird dem Besteller im Falle des Rücktritts – gleich von wem – die Gegenleistung unverzüglich erstatten.
  4. Kommt MR in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der verspäteten Lieferungen verlangen.
  5. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf der MR etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aufgrund von Verstößen gegen das Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch nicht für Ansprüche des Bestellers wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, von MR bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von MR zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  6. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von MR innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.
  7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die dieser zu vertreten hat, um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Bruttopreises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Die gesetzlichen Ansprüche von MR (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist jedoch auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.

VII. Gefahrübergang
  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, sobald die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist unabhängig davon, ob im Anschluss an die Lieferung noch Leistungen, wie Inbetriebsetzung, geschuldet sind.
  2. Wenn der Versand oder die Zustellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die den Annahmeverzug begründenden Voraussetzungen vorliegen.

VIII. Entgegennahme

Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.


IX. Sachmängel

Für Sachmängel haftet MR wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von MR unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  2. Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insb. § 438 Abs.1 Nr. 1 und Nr.2, §§ 444, 445b BGB).
  3. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass der Besteller seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
    Die Untersuchung von Teilen, welche in andere Produkte eingebaut werden sollen, ist vor dem Einbau vorzunehmen. Zeigen sich bei der Untersuchung oder später Sachmängel, hat der Besteller die Sachmängel gegenüber MR unverzüglich schriftlich zu rügen. Als unverzüglich gilt die Rüge, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Rüge genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Mängelrüge, ist die Haftung von MR für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen.
  4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
  5. Zunächst ist MR stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller MR die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn MR ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. MR trägt bzw. erstattet die notwendigen Kosten der Nacherfüllung, die -insbesondere für Material, Arbeits-, Transport- und Wegekosten anfallen. Erhöhen sich diese Kosten dadurch, dass die Lieferungen oder Geräte, an denen Leistungen erbracht worden sind, an einen anderen als den vereinbarten Lieferort verbracht wurden, so sind die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten vom Besteller zu tragen. Kosten für die Versendung der mangelhaften Ware an MR sind ebenfalls vom Besteller zu tragen. MR kann vom Besteller, die aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
  6. Schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XII – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer, elektrischer oder sonstiger äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, entstehen, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen MR bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gilt im Übrigen Nr. 7 entsprechend.
  9. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XII. Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel VII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen MR und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
  1. Sofern nichts anderes vereinbart, ist MR verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von MR gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet MR gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. IX Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

    1. MR wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies MR nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    2. Die Pflicht von MR zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII.
    3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von MR bestehen nur dann, wenn der Besteller MR über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich (d.h. zwei Wochen ab Kenntnis) schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und MR alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von MR nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von MR gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Art. IX Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
  5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. IX entsprechend.
  6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X geregelten Ansprüche des Bestellers gegen MR und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass MR die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Verstößen gegen das Produkthaftungsrecht zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch nicht für Ansprüche des Bestellers wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, von MR bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. VI Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von MR erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht MR das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Ein von MR zu vertretendes Ereignis berechtigt nicht zum Rücktritt. Will MR von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so ist dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich (d.h. zwei Wochen ab Kenntnis) dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird MR unverzüglich erstatten.

XII. Sonstige Schadensersatzansprüche
  1. Auf Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden insgesamt: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, haftet MR dem Besteller nur bei Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit. Die sich aus Art. XII Nr. 1 Satz 1 ergebende Haftungsbeschränkung gilt auch bei Pflichtverletzungen durch ihre Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, deren Verschulden MR nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche des Bestellers wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) und wegen der Verletzung einer von MR übernommenen Garantie. In den Fällen des Art. XII Nr. 1 Satz 3 ist die Haftung der MR jedoch auf den vertragstypischen, von MR bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern MR nicht wegen Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit haftet; insbesondere sind mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
  2. Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsgrenzen nach dem vorstehenden Art. XII Nr. 1 gelten nicht für Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XII Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. IX Nr. 2. Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Gleiches gilt im Rahmen der Verschuldenshaftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

XIII. Verwendung nicht-personenbezogener Daten

Soweit MR im Rahmen der Durchführung des Vertragsverhältnisses nicht-personenbezogene Daten des Kunden und/oder Dritter erlangt (z. B. Geräteeigenschaften, Performance-Parameter, sonstige technische Angaben), so darf MR diese Daten zeitlich unbefristet für eigene Geschäftszwecke (z. B. zur ProduktWeiterentwicklung, Qualitätskontrollen und zur Verbesserung des Leistungsangebotes) verwenden. Dies gilt entsprechend für solche Daten, die MR im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausreichend anonymisiert hat. MR wird diese Daten nicht an Dritte außerhalb des Konzernverbundes von MR weitergeben.


XIV. Anwendbares Recht

Das deutsche Recht ist anwendbar. Die Anwendung des Internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen.


XV. Schiedsgerichtsklausel für nationale Lieferungen

Für Verträge zwischen MR und Bestellern mit Sitz in Deutschland ist die folgende Schiedsgerichtsklausel anwendbar:
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des Verfahrens ist München. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Die Sprache des Verfahrens ist Deutsch. Das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist auf diesen Rechtsstreit anwendbar.


XVI. Schiedsgerichtsklausel für internationale Lieferungen

Für Verträge zwischen MR und Bestellern mit Sitz außerhalb Deutschlands ist die folgende Schiedsgerichtsklausel anwendbar:
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des Verfahrens ist Zürich. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Die Sprache des Verfahrens ist Englisch. Das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist auf diesen Rechtsstreit anwendbar.


XVII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die unwirksame Klausel ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.